Meine Ausbildungs- und Unterwerfungsvereinbarung
§ 1 Gegenstand
Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Beziehung von ……………….. (im weiteren „der Sklavin“) zu ……………….. (im weiteren „dem Herrn“) im Rahmen eines unbefristeten Ausbildungs- und Eigentumsverhältnisses zu regeln.
§ 2 Ausschließlichkeit des Eigentums und des Gehorsams
Die Sklavin ist das alleinige Eigentum des Herrn und versteht sich als solches. Sie ist ausschließlich ihm sowie den von ihm bestimmten Dritten, die ihn insoweit vertreten, zum Gehorsam verpflichtet. Der Herr darf die Sklavin Dritten nicht zum dauerhaften Gebrauch überlassen. Der Herr darf weitere Sklavinnen halten und auch mehrere seiner Sklavinnen in einem gemeinsamen Haushalt unterbringen, wenn die Sklavinnen hierdurch nicht daran gehindert werden, ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte regelmäßig aufzusuchen. Die Kosten für die Unterbringung zu tragen obliegt ihm.
§ 3 Hauptpflichten des Herrn
Der Herr verantwortet, dass die Sklavin für ihre Aufgaben und Pflichten, insbesondere als Sexsklavin, kontinuierlich weiter trainiert und ausgebildet wird. Der Herr wird bei der Abrichtung der Sklavin darauf achten, dass ihre natürliche Veranlagung zur Sexsklavin gefördert wird unter Berücksichtigung ihrer devoten, masochistischen, exhibitionistischen oder bisexuellen Neigungen, deren Förderung der weiteren Vertiefung der Bindung und gesteigerten Hingabe an den Herrn dienen.
Der Herr beschützt die Sklavin in der Öffentlichkeit und vertritt sie gegenüber szeneangehörigen Dritten.
Der Herr wird zur Ermöglichung ihres außersexuellen Lebensentwurfs die Sklavin nach Abschluss ihrer Ausbildung auch gezielt seiner Meinung nach potentiell als Ehepartner und Familienvater geeigneten Männern zuführen, wenn die Sklavin dies dann noch wünscht. Näheres unter § 19 Aufhebung.
§ 4 Allgemeine Verhaltensvorschriften und Anrede
Der Herr kann zur Erleichterung seiner Tätigkeit Kurzbefehle definieren, deren Bedeutung die Sklavin genau zu erlernen und getreu und umgehend zu befolgen hat. Diese bezieht sich beispielsweise darauf, dass die Sklavin bestimmte Stellungen einnehmen muss.
Die Sklavin spricht den Herrn mit „Herr“ an, der Herr spricht die Sklavin mit „Sklavin“ oder mit ihrem Vornamen an. Der Sklavin kann außerdem aufgegeben werden, von sich selbst nur noch in der dritten Person zu sprechen (Entindividualisierung). Beides wird nicht im Umgang mit nicht eingeweihten Dritten umgesetzt, hier sprechen sich beide mit ihren Vornamen an.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Sklavin muss dem Herrn auf alle Fragen stets ehrlich und vollständig antworten.
§ 6 Kommunikation mit Dritten
Der Herr hat das Recht, der Sklavin die Kommunikation mit von ihm bezeichneten Dritten zu untersagen. Dies umfasst nicht die Kommunikation mit ihren Verwandten.
§ 7 Kleidung
Der Herr hat das Recht, der Sklavin Bekleidungsvorschriften zu machen, dies umfasst nicht die Oberbekleidung im Beruf sowie die Kleidung beim Sport oder wenn die Sklavin ohne Begleitung des Herrn in ihrer Freizeit unterwegs ist. Die von der Sklavin zu Hause standardmäßig zu tragende Bekleidung und Ausnahmen hiervon werden vom Herrn jahreszeit- und tätigkeitsabhängig festgelegt.
§ 8 Körperpflege
Die Sklavin muss nach Anweisung des Herrn ihr Haupthaar tragen und ihren Körper pflegen. Insbesondere muss sie ihre Körperhaare und den Intimbereich nach seinen Vorgaben rasieren bzw. trimmen.
§ 9 Verhinderung aus wichtigem Grund
Ist die Sklavin aufgrund Krankheit oder außerordentlicher beruflicher oder privater Verpflichtungen vorübergehend gehindert, sich entsprechend dieser Vereinbarung zu verhalten, so hat sie dies dem Herrn unverzüglich unter Nennung des Grundes mitzuteilen (Abmeldung), ebenso, wenn die hindernden Umstände wegfallen (Bereitmeldung).
§ 10 Tabus
Die Sklavin wird nicht den nachfolgenden Praktiken unterzogen beziehungsweise zu solchen g e z w u n g e n: Verkehr mit Minderjährigen, Verkehr mit T I e r e n, Aufnahme von Unrat oder Körper a u s s c h e i d ungen (außer Speichel, Vaginalsekret und Sperma), Schnitt- oder Stichwunden, bleibenden Körperschäden, Abschneiden des Kopfhaars, […]
§ 11 Safeword
Die Benutzung des Safewords ……………….. dient als Rückfallebene, falls die Sklavin das Empfinden hat, vom Herrn oder einem Dritten emotional oder körperlich überfordert zu werden. Der Herr oder der von ihm entsprechend instruierte Dritte wird bei Benutzung des Safewords die gerade stattfindende Behandlung unverzüglich abbrechen, die Sklavin aus einer eventuell bestehenden Fixierung lösen und bei ihr bleiben, bis sie sich gefangen hat. Die Benutzung des Safewords darf der Sklavin nicht nachteilig ausgelegt werden.
§ 12 Strafen
Welche Vergehen welche Strafen nach sich ziehen, wird vom Herrn in einem Strafkatalog bekanntgemacht, den er jederzeit - jedoch nicht rückwirkend - nach Gutdünken anpassen und bekanntmachen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass wiederkehrende gleichartige Disziplinlosigkeiten der Sklavin mit zunehmender Schärfe geahndet werden können.
Strafen, die sich auf nicht im Strafkatalog aufgelistete Vergehen beziehen, dürfen niemals am Tage des Vergehens ausgesprochen werden. Der Herr muss mindestens eine Nacht Bedenkzeit einhalten, um nicht ungerecht oder überzogen zu handeln und der Sklavin gegenüber stets erklären, wofür sie bestraft wird. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Strafe vom Herrn bereits vor dem Vergehen angedroht worden war.
Die Sklavin hat das Recht, sich auf jeden Vorwurf hin einmalig zu rechtfertigen, um Milde zu bitten oder eine Buße selbst vorzuschlagen, eine gleichwohl ausgesprochene Strafe jedoch ohne Widerspruch zu akzeptieren. Widerspruch führt zur Strafverschärfung.
§ 13 Strafvollzug
Die Ausführung ist geregelt unter § 15 BDSM-Ausbildung.
Die Sklavin führt über an ihr vollzogene Strafen ein vom Herrn einsehbares Straftagebuch, in das sie das Datum, ihr Vergehen und die erhaltene Strafe einträgt.
Lautäußerungen der Sklavin gleich welcher Art während des Strafvollzugs gelten nicht als Widerspruch und wirken nicht strafverschärfend. Der Herr kann sie jedoch durch Knebelung unterbinden.
Nach vollendetem Strafvollzug bedankt sich die Sklavin für die Strafe und gelobt Besserung.
§ 14 Sexuelle Ausbildung
Die Sklavin wird unbeachtlich der physischen Anwesenheit des Herrn täglich mindestens zweimal masturbieren, um ihre jederzeitige sexuelle Verfügbarkeit mental und körperlich zu trainieren und jederzeit feucht und aufnahmebereit zu sein, darüber hinaus stets dann, wenn der Herr es befiehlt.
Der Herr hat das Recht, das zeitweilige Tragen von luststeigernden Geräten wie ferngesteuerten Vibroeiern, von Keuschheitsgürteln oder -slips und von Dehnwerkzeugen wie Dildoharnischen anzuordnen.
Der Herr hat das Recht, die Sklavin jederzeit oral, vaginal und anal zu benutzen, sie zu seinem oder ihrem Lustgewinn zu fesseln oder zu züchtigen und sie zu denselben Zwecken anderen Herren und Herrinnen zur Verfügung zu stellen oder sie sich mit anderen Sklavinnen oder Sklaven paaren zu lassen.
Der Herr hat sich vorher durch vorgelegtes Testergebnis davon zu überzeugen, dass Fremdpersonen, die die Sklavin penetrieren, an keinen sexuell übertragbaren Krankheiten leiden oder ein frisches Kondom benutzen und darauf zu achten, dass die Tabus der Sklavin gewahrt bleiben. Er hat somit bei jeder Benutzung durch Dritte ständig zugegen und aufmerksam zu sein.
Ausbildungsziel ist die Vervollkommnung der Sklavin zu einem jederzeit dreilochverfügbaren, schmerztoleranten, ausdauernden und erotisch ansprechend aufgemachten Sexobjekt.
§ 15 BDSM-Ausbildung
Strafen können vollzogen werden in psychischer Form durch Einsperren oder erniedrigende Verhaltensvorgaben wie Schlafen auf dem Fußboden, Krabbeln oder Kriechen, Führen an einer Leine oder Küssen der Füße oder Schuhe oder in körperlicher Form durch Fesseln, Schlagen, Peitschen, Klammern oder Anwendung elektrischen Stroms oder von Kälte oder Wärme oder Dehnwerkzeugen.
Die Sklavin kann über den Strafvollzug hinaus den vom Herrn für angemessen gehaltenen Fesselungen und Züchtigungen unterzogen werden.
Diese können somit als selbständiges Ausbildungselement zum Einsatz kommen, etwa im Rahmen des sensorischen Trainings (Reizausbildung), oder als Teil der sexuellen Ausbildung (Haltungs-, Gehorsamkeits- und Verfügbarkeitstraining) oder als Teil des Strafvollzugs (Fixierung).
Zu allen Maßnahmen können außer einer Fesselung Sinneseinschränkungen hinzutreten, insbesondere Augenbinden, Nasenklammern und Gehörschützer. Weiterhin können Knebelungen vorgenommen werden, letztere nur in Verbindung mit einem Safeobjekt, das analog zum Safeword verwendet werden kann, wenn die Sklavin zu sprechen gehindert ist.
Der Herr darf die Sklavin auch während oder in Verbindung mit einer Züchtigung oder Fesselung benutzen.
Der Herr darf die gefesselte Sklavin niemals außer Hörweite allein zurücklassen. Darüber hinaus darf er sie nie außer Sichtweite allein zurücklassen, wenn sie einen Knebel trägt.
Der Herr darf Fesselungen und Züchtigungen, gleich ob zu Ausbildungszwecken oder zur Strafe, niemals unter dem Einfluss von Rauschmitteln vollziehen.
Der Herr kann regelmäßig die Schmerzgrenzen der Sklavin durch Verwendung unterschiedlicher Schlaginstrumente, Hiebstärken und Trefferflächen überprüfen. Die Sklavin hat dem Herrn auf Befragen eine Einstufung des Schmerzes auf einer Skala von 1 (Spürbarkeitsgrenze) bis 10 (unerträglich) zu benennen. Die Sklavin hat so über mit fortschreitender Übung nachlassende Schmerzgrenzen des Körpers Auskunft zu geben und sich für optimale Züchtigungen regelmäßig kalibrieren zu lassen. Der Herr wird die Sklavin so an neue Belastungsgrenzen heranführen.
Nach einer körperlichen Züchtigung mit Werkzeug hat der Herr bei der Sklavin wunde Stellen erforderlichenfalls zu versorgen.
§ 16 Beförderung
Der Herr kann die Sklavin zur Gouvernante über jüngere, unerfahrenere Sklavinnen bestimmen. Sie vertritt ihn dann in seiner Abwesenheit und darf die jüngeren Sklavinnen nach seinen Vorgaben erziehen und benutzen. Im Innenverhältnis zwischen dem Herrn und der Sklavin ändert sich nichts.
§ 17 Überwachung
Zur Unterstützung des Ausbildungserfolgs hat der Herr das Recht, in der Wohnung der Sklavin internetfähige Überwachungskameras zu installieren, über die auch in beide Richtungen Audioübertragungen möglich sind und Befehle erteilt werden können. Es steht ihm frei, Dritten vorübergehend Zugang zu einem Kamerabild zu gewähren, die Sklavin wird von ihm hierüber vorab informiert.
§ 18 Geheimhaltung
Beide Seiten werden über diese Vereinbarung ihnen persönlich bekannten Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren, falls diese zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bereits im Wesentlichen eingeweiht waren. Eine Ausnahme ist nur gestattet, soweit zur Erfüllung der aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten erforderlich, also insbesondere, wenn der Herr die Befehlsgewalt über die Sklavin zeitweilig an Dritte delegiert.
§ 19 Aufhebung
Die Sklavin darf um Entlassung aus dem Eigentum des Herrn zu einem von ihr zu definierenden Zeitpunkt aus folgenden Gründen bitten: Wenn sie sich 1. sexuell umorientiert hat, 2. dauerhaft anderweitig binden will, insbesondere zum Zweck der Heirat und Familiengründung. In beiden Fällen wird der Herr dem Wunsch entsprechen. Die Sklavin darf auch darum bitten, trotzdem weiterhin in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis verbleiben zu dürfen. In diesem Fall steht es dem Herrn frei, darauf einzugehen. Der Umfang und die dann geltenden Regeln müssen gesondert vereinbart werden.
Der Herr kann die Ausbildung durch einseitige Erklärung beenden, wenn er den Eindruck hat, der Sklavin keine weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten mehr beibringen zu können.
Ansonsten endet dieses Vertragsverhältnis mit dem *** einer der Parteien.
§ 20 Nebenabreden
Es bestehen außer den in dieser Vereinbarung genannten keine Nebenabreden.
§ 21 Änderungen
Änderungen an dieser Vereinbarung können nur einvernehmlich festgelegt werden. Der Herr darf der Sklavin nicht befehlen, einer Änderung zuzustimmen.
§ 22 Doppelte Schriftformerfordernis
Änderungen an dieser Vereinbarung sind nur in Schriftform und datiert wirksam. Die Schriftformerfordernis kann wirksam nur in Schriftform abbedungen werden.
Erklärung der Parteien
Die Sklavin erklärt, sich den vorstehenden Regeln und somit der ausschließlichen Führung durch den Herrn zu unterwerfen und bittet um Annahme als auszubildende Sexsklavin. Der Herr erklärt die Annahme der Sklavin als sein Eigentum auf Grundlage der auch von ihm einzuhaltenden vorstehenden Regeln. Beide Seiten besiegeln dies durch ihre Unterschrift.
Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Beziehung von ……………….. (im weiteren „der Sklavin“) zu ……………….. (im weiteren „dem Herrn“) im Rahmen eines unbefristeten Ausbildungs- und Eigentumsverhältnisses zu regeln.
§ 2 Ausschließlichkeit des Eigentums und des Gehorsams
Die Sklavin ist das alleinige Eigentum des Herrn und versteht sich als solches. Sie ist ausschließlich ihm sowie den von ihm bestimmten Dritten, die ihn insoweit vertreten, zum Gehorsam verpflichtet. Der Herr darf die Sklavin Dritten nicht zum dauerhaften Gebrauch überlassen. Der Herr darf weitere Sklavinnen halten und auch mehrere seiner Sklavinnen in einem gemeinsamen Haushalt unterbringen, wenn die Sklavinnen hierdurch nicht daran gehindert werden, ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte regelmäßig aufzusuchen. Die Kosten für die Unterbringung zu tragen obliegt ihm.
§ 3 Hauptpflichten des Herrn
Der Herr verantwortet, dass die Sklavin für ihre Aufgaben und Pflichten, insbesondere als Sexsklavin, kontinuierlich weiter trainiert und ausgebildet wird. Der Herr wird bei der Abrichtung der Sklavin darauf achten, dass ihre natürliche Veranlagung zur Sexsklavin gefördert wird unter Berücksichtigung ihrer devoten, masochistischen, exhibitionistischen oder bisexuellen Neigungen, deren Förderung der weiteren Vertiefung der Bindung und gesteigerten Hingabe an den Herrn dienen.
Der Herr beschützt die Sklavin in der Öffentlichkeit und vertritt sie gegenüber szeneangehörigen Dritten.
Der Herr wird zur Ermöglichung ihres außersexuellen Lebensentwurfs die Sklavin nach Abschluss ihrer Ausbildung auch gezielt seiner Meinung nach potentiell als Ehepartner und Familienvater geeigneten Männern zuführen, wenn die Sklavin dies dann noch wünscht. Näheres unter § 19 Aufhebung.
§ 4 Allgemeine Verhaltensvorschriften und Anrede
Der Herr kann zur Erleichterung seiner Tätigkeit Kurzbefehle definieren, deren Bedeutung die Sklavin genau zu erlernen und getreu und umgehend zu befolgen hat. Diese bezieht sich beispielsweise darauf, dass die Sklavin bestimmte Stellungen einnehmen muss.
Die Sklavin spricht den Herrn mit „Herr“ an, der Herr spricht die Sklavin mit „Sklavin“ oder mit ihrem Vornamen an. Der Sklavin kann außerdem aufgegeben werden, von sich selbst nur noch in der dritten Person zu sprechen (Entindividualisierung). Beides wird nicht im Umgang mit nicht eingeweihten Dritten umgesetzt, hier sprechen sich beide mit ihren Vornamen an.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Sklavin muss dem Herrn auf alle Fragen stets ehrlich und vollständig antworten.
§ 6 Kommunikation mit Dritten
Der Herr hat das Recht, der Sklavin die Kommunikation mit von ihm bezeichneten Dritten zu untersagen. Dies umfasst nicht die Kommunikation mit ihren Verwandten.
§ 7 Kleidung
Der Herr hat das Recht, der Sklavin Bekleidungsvorschriften zu machen, dies umfasst nicht die Oberbekleidung im Beruf sowie die Kleidung beim Sport oder wenn die Sklavin ohne Begleitung des Herrn in ihrer Freizeit unterwegs ist. Die von der Sklavin zu Hause standardmäßig zu tragende Bekleidung und Ausnahmen hiervon werden vom Herrn jahreszeit- und tätigkeitsabhängig festgelegt.
§ 8 Körperpflege
Die Sklavin muss nach Anweisung des Herrn ihr Haupthaar tragen und ihren Körper pflegen. Insbesondere muss sie ihre Körperhaare und den Intimbereich nach seinen Vorgaben rasieren bzw. trimmen.
§ 9 Verhinderung aus wichtigem Grund
Ist die Sklavin aufgrund Krankheit oder außerordentlicher beruflicher oder privater Verpflichtungen vorübergehend gehindert, sich entsprechend dieser Vereinbarung zu verhalten, so hat sie dies dem Herrn unverzüglich unter Nennung des Grundes mitzuteilen (Abmeldung), ebenso, wenn die hindernden Umstände wegfallen (Bereitmeldung).
§ 10 Tabus
Die Sklavin wird nicht den nachfolgenden Praktiken unterzogen beziehungsweise zu solchen g e z w u n g e n: Verkehr mit Minderjährigen, Verkehr mit T I e r e n, Aufnahme von Unrat oder Körper a u s s c h e i d ungen (außer Speichel, Vaginalsekret und Sperma), Schnitt- oder Stichwunden, bleibenden Körperschäden, Abschneiden des Kopfhaars, […]
§ 11 Safeword
Die Benutzung des Safewords ……………….. dient als Rückfallebene, falls die Sklavin das Empfinden hat, vom Herrn oder einem Dritten emotional oder körperlich überfordert zu werden. Der Herr oder der von ihm entsprechend instruierte Dritte wird bei Benutzung des Safewords die gerade stattfindende Behandlung unverzüglich abbrechen, die Sklavin aus einer eventuell bestehenden Fixierung lösen und bei ihr bleiben, bis sie sich gefangen hat. Die Benutzung des Safewords darf der Sklavin nicht nachteilig ausgelegt werden.
§ 12 Strafen
Welche Vergehen welche Strafen nach sich ziehen, wird vom Herrn in einem Strafkatalog bekanntgemacht, den er jederzeit - jedoch nicht rückwirkend - nach Gutdünken anpassen und bekanntmachen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass wiederkehrende gleichartige Disziplinlosigkeiten der Sklavin mit zunehmender Schärfe geahndet werden können.
Strafen, die sich auf nicht im Strafkatalog aufgelistete Vergehen beziehen, dürfen niemals am Tage des Vergehens ausgesprochen werden. Der Herr muss mindestens eine Nacht Bedenkzeit einhalten, um nicht ungerecht oder überzogen zu handeln und der Sklavin gegenüber stets erklären, wofür sie bestraft wird. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Strafe vom Herrn bereits vor dem Vergehen angedroht worden war.
Die Sklavin hat das Recht, sich auf jeden Vorwurf hin einmalig zu rechtfertigen, um Milde zu bitten oder eine Buße selbst vorzuschlagen, eine gleichwohl ausgesprochene Strafe jedoch ohne Widerspruch zu akzeptieren. Widerspruch führt zur Strafverschärfung.
§ 13 Strafvollzug
Die Ausführung ist geregelt unter § 15 BDSM-Ausbildung.
Die Sklavin führt über an ihr vollzogene Strafen ein vom Herrn einsehbares Straftagebuch, in das sie das Datum, ihr Vergehen und die erhaltene Strafe einträgt.
Lautäußerungen der Sklavin gleich welcher Art während des Strafvollzugs gelten nicht als Widerspruch und wirken nicht strafverschärfend. Der Herr kann sie jedoch durch Knebelung unterbinden.
Nach vollendetem Strafvollzug bedankt sich die Sklavin für die Strafe und gelobt Besserung.
§ 14 Sexuelle Ausbildung
Die Sklavin wird unbeachtlich der physischen Anwesenheit des Herrn täglich mindestens zweimal masturbieren, um ihre jederzeitige sexuelle Verfügbarkeit mental und körperlich zu trainieren und jederzeit feucht und aufnahmebereit zu sein, darüber hinaus stets dann, wenn der Herr es befiehlt.
Der Herr hat das Recht, das zeitweilige Tragen von luststeigernden Geräten wie ferngesteuerten Vibroeiern, von Keuschheitsgürteln oder -slips und von Dehnwerkzeugen wie Dildoharnischen anzuordnen.
Der Herr hat das Recht, die Sklavin jederzeit oral, vaginal und anal zu benutzen, sie zu seinem oder ihrem Lustgewinn zu fesseln oder zu züchtigen und sie zu denselben Zwecken anderen Herren und Herrinnen zur Verfügung zu stellen oder sie sich mit anderen Sklavinnen oder Sklaven paaren zu lassen.
Der Herr hat sich vorher durch vorgelegtes Testergebnis davon zu überzeugen, dass Fremdpersonen, die die Sklavin penetrieren, an keinen sexuell übertragbaren Krankheiten leiden oder ein frisches Kondom benutzen und darauf zu achten, dass die Tabus der Sklavin gewahrt bleiben. Er hat somit bei jeder Benutzung durch Dritte ständig zugegen und aufmerksam zu sein.
Ausbildungsziel ist die Vervollkommnung der Sklavin zu einem jederzeit dreilochverfügbaren, schmerztoleranten, ausdauernden und erotisch ansprechend aufgemachten Sexobjekt.
§ 15 BDSM-Ausbildung
Strafen können vollzogen werden in psychischer Form durch Einsperren oder erniedrigende Verhaltensvorgaben wie Schlafen auf dem Fußboden, Krabbeln oder Kriechen, Führen an einer Leine oder Küssen der Füße oder Schuhe oder in körperlicher Form durch Fesseln, Schlagen, Peitschen, Klammern oder Anwendung elektrischen Stroms oder von Kälte oder Wärme oder Dehnwerkzeugen.
Die Sklavin kann über den Strafvollzug hinaus den vom Herrn für angemessen gehaltenen Fesselungen und Züchtigungen unterzogen werden.
Diese können somit als selbständiges Ausbildungselement zum Einsatz kommen, etwa im Rahmen des sensorischen Trainings (Reizausbildung), oder als Teil der sexuellen Ausbildung (Haltungs-, Gehorsamkeits- und Verfügbarkeitstraining) oder als Teil des Strafvollzugs (Fixierung).
Zu allen Maßnahmen können außer einer Fesselung Sinneseinschränkungen hinzutreten, insbesondere Augenbinden, Nasenklammern und Gehörschützer. Weiterhin können Knebelungen vorgenommen werden, letztere nur in Verbindung mit einem Safeobjekt, das analog zum Safeword verwendet werden kann, wenn die Sklavin zu sprechen gehindert ist.
Der Herr darf die Sklavin auch während oder in Verbindung mit einer Züchtigung oder Fesselung benutzen.
Der Herr darf die gefesselte Sklavin niemals außer Hörweite allein zurücklassen. Darüber hinaus darf er sie nie außer Sichtweite allein zurücklassen, wenn sie einen Knebel trägt.
Der Herr darf Fesselungen und Züchtigungen, gleich ob zu Ausbildungszwecken oder zur Strafe, niemals unter dem Einfluss von Rauschmitteln vollziehen.
Der Herr kann regelmäßig die Schmerzgrenzen der Sklavin durch Verwendung unterschiedlicher Schlaginstrumente, Hiebstärken und Trefferflächen überprüfen. Die Sklavin hat dem Herrn auf Befragen eine Einstufung des Schmerzes auf einer Skala von 1 (Spürbarkeitsgrenze) bis 10 (unerträglich) zu benennen. Die Sklavin hat so über mit fortschreitender Übung nachlassende Schmerzgrenzen des Körpers Auskunft zu geben und sich für optimale Züchtigungen regelmäßig kalibrieren zu lassen. Der Herr wird die Sklavin so an neue Belastungsgrenzen heranführen.
Nach einer körperlichen Züchtigung mit Werkzeug hat der Herr bei der Sklavin wunde Stellen erforderlichenfalls zu versorgen.
§ 16 Beförderung
Der Herr kann die Sklavin zur Gouvernante über jüngere, unerfahrenere Sklavinnen bestimmen. Sie vertritt ihn dann in seiner Abwesenheit und darf die jüngeren Sklavinnen nach seinen Vorgaben erziehen und benutzen. Im Innenverhältnis zwischen dem Herrn und der Sklavin ändert sich nichts.
§ 17 Überwachung
Zur Unterstützung des Ausbildungserfolgs hat der Herr das Recht, in der Wohnung der Sklavin internetfähige Überwachungskameras zu installieren, über die auch in beide Richtungen Audioübertragungen möglich sind und Befehle erteilt werden können. Es steht ihm frei, Dritten vorübergehend Zugang zu einem Kamerabild zu gewähren, die Sklavin wird von ihm hierüber vorab informiert.
§ 18 Geheimhaltung
Beide Seiten werden über diese Vereinbarung ihnen persönlich bekannten Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren, falls diese zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bereits im Wesentlichen eingeweiht waren. Eine Ausnahme ist nur gestattet, soweit zur Erfüllung der aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten erforderlich, also insbesondere, wenn der Herr die Befehlsgewalt über die Sklavin zeitweilig an Dritte delegiert.
§ 19 Aufhebung
Die Sklavin darf um Entlassung aus dem Eigentum des Herrn zu einem von ihr zu definierenden Zeitpunkt aus folgenden Gründen bitten: Wenn sie sich 1. sexuell umorientiert hat, 2. dauerhaft anderweitig binden will, insbesondere zum Zweck der Heirat und Familiengründung. In beiden Fällen wird der Herr dem Wunsch entsprechen. Die Sklavin darf auch darum bitten, trotzdem weiterhin in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis verbleiben zu dürfen. In diesem Fall steht es dem Herrn frei, darauf einzugehen. Der Umfang und die dann geltenden Regeln müssen gesondert vereinbart werden.
Der Herr kann die Ausbildung durch einseitige Erklärung beenden, wenn er den Eindruck hat, der Sklavin keine weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten mehr beibringen zu können.
Ansonsten endet dieses Vertragsverhältnis mit dem *** einer der Parteien.
§ 20 Nebenabreden
Es bestehen außer den in dieser Vereinbarung genannten keine Nebenabreden.
§ 21 Änderungen
Änderungen an dieser Vereinbarung können nur einvernehmlich festgelegt werden. Der Herr darf der Sklavin nicht befehlen, einer Änderung zuzustimmen.
§ 22 Doppelte Schriftformerfordernis
Änderungen an dieser Vereinbarung sind nur in Schriftform und datiert wirksam. Die Schriftformerfordernis kann wirksam nur in Schriftform abbedungen werden.
Erklärung der Parteien
Die Sklavin erklärt, sich den vorstehenden Regeln und somit der ausschließlichen Führung durch den Herrn zu unterwerfen und bittet um Annahme als auszubildende Sexsklavin. Der Herr erklärt die Annahme der Sklavin als sein Eigentum auf Grundlage der auch von ihm einzuhaltenden vorstehenden Regeln. Beide Seiten besiegeln dies durch ihre Unterschrift.
4年前