Sandra V - Zuchthengstausbildung

„Zuchthengstausbildung „ Optional - ( mit dem möglichen Abschluss: „ Geprüfter Zuchthengst“ )

Das „Ausbildungsprogramm „ „der „Zuchthengste“ ist „ein komplexes interaktives Mehrstufenprogramm“. Die „Ausbildungszeit“ richtet sich nach den Fähigkeiten und der mentalen Grundeinstellung des „Hengstes“ – „Dienen und Erzogen“ zu werden wollen.

Vor Beginn der „Zuchthengstausbildung“ überprüft die Meisterin und Herrin verschiedenste „Fähigkeiten des „Hengstes“ um sicherzustellen, dass der „Hengst“ die Grundvoraussetzungen für dieses „Ausbildungsziel“ mitbringt.

Grundvoraussetzungen sind:

(1) Bereitschaft einer Herrin und Meisterin dienen zu wollen!
(2) Devotes Verhalten!
(3) Höflicher Umgang!
(4) Gepflegtes Aussehen!
(5) Leistungsfähigkeit!
(6) Offenheit für Neues!
(7) „Spielgeräte“…. (und dazu gehört auch eine Stute!)


Der „“Hengst“ bekommt kleine „Aufgaben“ und erste kleinere „Prüfungen“ die zu erledigen sind! Mit Beginn des „Schnupperkurses“ stimmt der „Hengst“ zu, dass die Herrin und Meisterin harte und auch schmutzige Worte benutzt.

Dauer und Inhalte legt die Meisterin individuell fest!

Nach der Beendigung des „Schnupperkurses“ trifft die Herrin und Meisterin eine Entscheidung über die Aufnahme in das „Zuchthengstausbildungsprogramm“. Diese Entscheidung obliegt alleinig ihr!
Beratende fachkundige „Ausbilder“ werden zur „Entscheidungsfindung“ mit eingebunden.

Diese sind:

(1) - „Zofe“ der Herrin und Meisterin
(2) - Erfahrener und geprüfter „Deckhengst“
(3) - Andrea - die Freundin der Herrin und Meisterin


Dem Hengst wird die unwiderrufliche und nicht zu erklärende Entscheidung der Meisterin und Herrin mitgeteilt!

Ist diese „Positiv“ hat sich der „“Hengst“ binnen zwei Wochen - schriftlich - bei der Meisterin zu bewerben"!. Das „Bewerbungsformular“ erhält er von „Der Meisterin und Herrin“.
Mit dem Beginn der „Ausbildung zum „Zuchthengst“ wird der „Hengst“ auf die Meisterin und Herrin geprägt.

Aus diesem Grund gilt:


Sämtliche getroffene Vereinbarungen erfolgen auf der Basis der „Freiwilligkeit“

Sie sind nicht „Einklagbar“ und es sind keine „Verträge“ im Sinne des BGB.

Gesetzliche „Ausbildungsverordnungen und Vorschriften“ finden keine Anwendung.

発行者 sandravotz
11年前
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